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Gutachten für Haftpflichtschäden
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Gutachten für Kaskoschäden
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Kurzgutachten bei Bagatellschäden
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Kostenlose Beweissicherung
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Fahrzeugbewertung
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Oldtimerbewertung
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Reparaturbestätigung

Der Geschädigte obliegt laut Gesetzgeber der Schadenminderungspflicht. D.h., erst ab einer Schadenhöhe von ca. 750,00 € (Bagatellschadengrenze) darf bzw. soll ein vollumfängliches und vollwertiges Gutachten in Auftrag gegeben werden!

In diesen Fällen drängt die gegnerische Versicherung lediglich aus Gründen der Kostenersparnis die Geschädigten oft zu einem von der Werkstatt erstellten Kostenvoranschlag.
Kostenvoranschlag oder Kurzgutachten?
Der Kostenvoranschlag:
Der Kostenvoranschlag ist ein verbindliches Angebot einer Werkstatt eine Reparatur zu einem bestimmten Preis durchzuführen. Der Kostenvoranschlag ist eine Anfrage darüber, mit welchen Kosten Sie bzw. der Anfrager für die Reparatur bei der Werkstatt zu rechnen haben oder hat. Stellt sich später bei der Reparatur ein hoher Schaden heraus, so wird die gegnerische Versicherung auf den niedrigeren Kostenvoranschlag verweisen. D.h., das mit der Schadenabwicklung über einen Kostenvoranschlag auch das Risiko der Schadenhöhe steigt und Sie am Ende auf einem höheren Betrag sitzen bleiben. Kennen Sie sich mit der Materie aus und wissen worauf es ankommt, kann eine Abwicklung kleinerer Schäden mittels Kostenvoranschlag eine sinnvolle Lösung sein.
Das Kurzgutachten:
Das Kurzgutachten enthält neben einer umfänglichen Reparaturkostenkalkulation nach Maßgaben des Herstellers, die technischen Daten des Fahrzeuges, Lichtbilder des Fahrzeuges sowie dessen Beschädigungen. Im Vergleich zu einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt hat ein Kurzgutachten eine höhere Aussagekraft, da es Bezug zum Schadenereignis in Form einer detaillierten Schadenbeschreibung nimmt und dieses durch Beweissicherungsfotos dokumentiert wird.


Die Kosten eines Kurzgutachtens entsprechen denen eines Kostenvoranschlages einer Kfz.-Werkstatt und werden in aller Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen. Scheuen Sie sich also nicht, auch bei geringen Schäden (Dellen, Kratzern usw.) an Ihrem Fahrzeug, uns zu kontaktieren. Um den Rest kümmern uns.

Ob der Schaden über oder unter der 750,00 € Grenze bzw. Bagatellschadengrenze liegt klären wir für Sie gern vor Ort. Wir besichtigen Ihr Fahrzeug und stellen den kompletten Schadenumfang für Sie fest. So haben Sie immer die Gewissheit, dass tatsächlich die gesamten, eventuell vorhandenen Beschädigungen an Ihrem Fahrzeug erkannt werden.

Da wir den kompletten Schadenumfang dokumentieren, kann im Streitfall aus den vorhandenen Daten ein vor Gericht beweissicherndes Schadengutachten angefertigt werden. Wir beraten Sie gern. Die Beratung, ob per Telefon oder im persönlichen Gespräch, ist bei uns selbstverständlich und kostenlos.

Entscheidend ist nicht, was die gegnerische Versicherung wünscht, sondern entscheidend sind die Rechte des Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall.

Denken Sie daran:
Sie, nur Sie haben die freie Wahl eines Sachverständigen! Verbieten bzw. vermeiden SIE die Ermittlung des Sachverständigen der gegnerischen Versicherung! SIE dürfen bei einem unverschuldeten Unfall die Werkstatt, den unabhängigen Sachverständigen und wenn erforderlich auch ein Rechtsanwalt frei wählen.

Wem SIE Ihr Vertrauen schenken, entscheiden nur SIE.
Wir helfen Ihnen gerne! Jetzt anrufen!
Tel.: 0151 / 477 80 882
SERVICE
24 Stunden
7 Tage
Ein Kfz.-Betrieb sollte durchaus in der Lage sein, mit Hilfe eines Kostenvoranschlages die voraussichtlichen Reparaturkosten zu ermitteln. Beachtet werden muss, das der Kostenvoranschlag einen verbindlichen Charakter hat und keinerlei Aussagen zur Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Reparaturdauer oder den Restwert enthalten darf.

Solche Schäden werden schnell insbesondere durch die regulierende Versicherung als Bagatelle eingeordnet, stellen sich aber in der Praxis bei genauer Überprüfung nicht selten als Schäden von bis zu einigen tausend Euro heraus. Kostenvoranschläge haben vor Gericht keinerlei Beweissicherungsfunktion. Schon aus Gründen der Beweissicherung sollte der Kostenvoranschlag ein absoluter Ausnahmefall sein, da der Schadenumfang nicht per Lichtbilder dokumentiert und umfänglich festgehalten wird.

In der Regel wird die Werkstatt den Kostenvoranschlag gegen ein angemessenes Entgelt erstellen, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten bei der regulierungspflichtigen Versicherung ohne weiteres unterstellt werden kann.

Sollte der Fall eintreten, dass kein vollumfängliches Kfz.-Schadengutachten nötig ist, die Schadenhöhe die Grenze von 750,00 € nicht überschreitet, wie z.B. bei dem so genannten Bagatellschaden, fertigen wir ein Kurzgutachten an.